Ausbildungssituation/-bedingungen Die Ausbildung erfolgt an Fachschulen. Sie ist darauf ausgelegt, Praxiserfahrung sowie sozialpädagogische und erziehungswissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Handlungsstrategien mit dem Ziel umfassender erzieherischer Kompetenz in Praxis und Theorie zu integrieren. Die Fachschülerinnen und -schüler werden in zahlenmäßig überschaubaren Lehrgängen ausgebildet. Der theoretische und praktische Unterricht findet in den Räumen der Ausbildungsstätte statt. Üblicherweise wird im Klassenverband gelernt, wie die meisten das von der allgemein bildenden Schule her kennen, zum Teil in Kleingruppen, mit engem Kontakt zu den Lehrkräften. Die fachpraktische Unterweisung kann in zusammenhängenden Blockpraktika absolviert werden. Diese finden in verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtungen statt, z.B. in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Behindertenhilfe, in Werkstatträumen, in Wohnräumen oder in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit. Eine auf diese Praktika bezogene regelmäßige Praxisanleitung und Supervision müssen Bestandteil des Gesamtunterrichts sein. So lernen die angehenden Erzieher/innen ihren künftigen Arbeitsalltag von der Pike auf kennen und können in die Verantwortung des Erzieherberufs hineinwachsen. Natürlich werden sie unter Anleitung schrittweise an die Arbeit mit den Kindern und Jugendlichen oder anderen Zielgruppen ihres Berufs herangeführt, bis sie gegen Ende der Ausbildung auch verantwortlich mit schwierigen Situationen umgehen können. Mit denen ist z.B. in der Arbeit mit Behinderten oder mit Verhaltensauffälligen gelegentlich durchaus zu rechnen.
Arbeitsumgebung in der Ausbildung Erzieher/innen werden an wechselnden Lernorten (Schule und sozialpädagogische Einrichtungen) ausgebildet. Der theoretische Unterricht findet in schulischen Unterrichtsräumen (Klassenzimmern) statt. Die praktische Ausbildung während des Berufspraktikums findet zum Teil mit den Kindern und Jugendlichen je nach Jahreszeit auch im Freien statt. Die Schüler/innen sind während der Ausbildung oftmals in Wohnheimen untergebracht.
Arbeitsmittel/-gegenstände in der Ausbildung Die im theoretischen Unterricht (an Fachschulen für Sozialpädagogik) und in der fachpraktischen Ausbildung (beispielsweise Praktika in Einrichtungen für Behinderte) erworbenen und eingeübten Methoden sozialpädagogisch-pflegerischen Handelns entsprechen denen der späteren Berufstätigkeit. Für den theoretischen Unterricht sind die in einer Schule üblichen persönlichen Arbeitsmittel erforderlich.
Zusammenarbeit und Kontakte in der Ausbildung Während des Schulunterrichts bestehen Kontakte zu Mitschülern und Mitschülerinnen sowie Angehörigen der Fachschule, beispielsweise Lehrkräften. Dies entspricht der üblichen, bisher von den Schülern/Schülerinnen erlebten Schulzeit. Während der fachpraktischen Ausbildung oder der Praktika, zum Beispiel in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Behindertenhilfe, Werkstatträumen oder Wohnräumen, haben die Schüler und Schülerinnen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der jeweiligen Einrichtungen zu tun. Im Rahmen dieser Praktika arbeiten sie mit anderen erzieherischen, sozialpflegerischen, -pädagogischen oder therapeutischen Fachkräften zusammen. Die Durchführung der Arbeitsaufgaben in entsprechenden Einrichtungen erfolgt selbstständig, zum Teil auch in Abstimmung mit anderen Berufsgruppen zum Beispiel bei Überschneidung der Tätigkeiten. Kontakte bestehen insbesondere zu betreuten Personen und deren Angehörigen.
Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung Vorausgesetzt wird in der Regel ein Die praktischen beruflichen Voraussetzungen sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Allen gemeinsam ist, dass eine abgeschlossene berufliche Vorbildung in einem einschlägigen sozialpädagogischen oder sozialen Beruf zur Erzieherausbildung berechtigt. Daneben gibt es in den einzelnen Bundesländern alternative Möglichkeiten eines Tätigkeitsnachweises. Für die Ausbildung zum/zur Erzieher/in wird folgende schulische Vorbildung vorausgesetzt:
Nach der Rahmenvereinbarung der Kultusminister ist der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder einer nach Landesrecht als gleichwertig anerkannten Qualifizierung erforderlich. In Niedersachsen wird konkret der Berufsabschluss staatlich geprüfte/r Sozialassistent/in - Schwerpunkt Sozialpädagogik verlangt. Andere einschlägige Berufsausbildungen eröffnen den Zugang zur Ausbildung nur, wenn sie gleichwertig sind. In anderen Bundesländern gibt es unterschiedliche alternative Möglichkeiten, wie zum Beispiel:
Auf die Berufstätigkeit kann angerechnet werden:
Es ist kein bestimmtes Mindestalter vorgeschrieben. Einige Bundesländer und Bildungseinrichtungen haben jedoch ein bestimmtes Mindestalter festgesetzt. Es ist kein bestimmtes Höchstalter vorgeschrieben. Die Ausbildung ist für Frauen und Männer gleichermaßen möglich. Bisher wurden jedoch weit überwiegend Frauen ausgebildet. Die fachliche und persönliche Eignung wird meist geprüft anhand
gelegentlich auch in einem Eignungstest. Ein ärztliches Gesundheitszeugnis über die Befähigung zur Berufsausbildung als Erzieher/in ist in allen Bundesländern erforderlich. Gegebenenfalls, abhängig von länderrechtlichen Bestimmungen oder den Aufnahmeregelungen der Bildungseinrichtungen, werden auch ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Erste-Hilfe-Kurs oder ein Freischwimmerzeugnis verlangt. Bei konfessionell oder weltanschaulich gebundenen Ausbildungsstätten wird die entsprechende Konfession/Weltanschauung verlangt.
Arbeitszeit in der Ausbildung/Ausbildungsdauer Die Arbeitszeit umfasst sowohl die tägliche Unterrichtszeit in der Schule (meist Unterricht am Vor- und Nachmittag, bei berufsbegleitender Teilzeitausbildung abends) als auch Zeiten der persönlichen Unterrichtsvor- und -nachbereitung (auch abends und an Wochenenden). In der Zeit der praktischen Ausbildung in sozialpädagogischen Einrichtungen gilt die dort übliche Arbeitszeit, wobei es schon einmal zu Schichtdiensten oder Wochenenddiensten kommen kann. Bei der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahren) sind dabei die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Hinzu kommen praktikumsbegleitende Seminarveranstaltungen - in Bayern während des einjährigen Berufspraktikums im Umfang von 120 Stunden, bei verkürztem, halbjährigem Praktikum 60 Stunden - und die Arbeitszeiten für Praktikumsbericht und Facharbeit. In Schleswig-Holstein verteilt sich die praktische Ausbildung auf mehrwöchige Praxiszeiten in jedem Ausbildungsjahr - insgesamt 40 Wochen (1320 Stunden). Findet während der Praxiswochen auch Unterricht statt, verlängert sich die Praxiszeit entsprechend. Die Ausbildung dauert in fast allen Bundesländern 3 Jahre, davon sind 2 Jahre schulische Vollzeitausbildung und 1 Jahr bezahltes Anerkennungspraktikum. Nach der Rahmenvereinbarung der Kultusminister soll der gesamte Erzieher-Ausbildungsweg - also einschließlich Vorbildung - in der Regel 5, mindestens jedoch 4 Jahre dauern. Die Fachschulausbildung selbst soll 3 Jahre, mindestens jedoch 2 Jahre dauern. Teilzeitausbildungen dauern entsprechend länger. Verkürzungsmöglichkeiten können gegeben sein. Diese sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt: Wer eine entsprechende Aufnahmeprüfung besteht, kann in Bayern beispielsweise gleich in das zweite Studienjahr an der Fachakademie einsteigen. Das einjährige Berufspraktikum verkürzt sich in Bayern auf die Hälfte, wenn die Bewerber/innen nach Abschluss einer sozialpädagogischen oder pädagogischen Ausbildung drei Jahre lang in einschlägigen Einrichtungen hauptberuflich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene betreut haben. Es ist nicht vorgesehen, die Ausbildung aufgrund guter Leistungen zu verkürzen. Für Verlängerungen, zum Beispiel Wiederholung von Schuljahrgängen bei Nichtversetzung oder Wiederholung der nichtbestandenen Abschlussprüfung, gelten die Bestimmungen der einzelnen Bundesländer. Die Wiederholung der Probezeit oder eines Schuljahrganges ist je nach Bundesland ein- bis zweimal möglich, die Prüfung kann in der Regel einmal wiederholt werden. Ausnahmegenehmigungen sind in besonderen Fällen in den meisten Schulordnungen vorgesehen, ebenso ist eine Beurlaubung während der Ausbildung in dringenden Ausnahmefällen (beispielsweise Mutterschaft) auf Antrag möglich. Eine Entscheidung darüber trifft jeweils die Schulleitung oder die Schulaufsichtsbehörde. In Bayern gilt allerdings eine Höchstausbildungsdauer, nach der die Ausbildung (einschließlich Prüfung) maximal 2 Jahre länger als im Normalfall dauern darf. Auch das Berufspraktikum kann verlängert werden, wenn es nicht erfolgreich abgeschlossen wurde: In Rheinland-Pfalz ist eine einmalige Verlängerung um ein halbes Jahr möglich. Dieses Praktikum, das in vielen Ländern erst nach Abschluss der schulischen Ausbildungsphase stattfinden soll, muss im übrigen nicht unbedingt direkt im Anschluss an die schulische Ausbildung abgelegt werden. Allerdings gibt es auch hierfür landesrechtlich festgelegte Zeitgrenzen: So muss man in Bayern spätestens 3 Jahre nach Abschluss der Fachakademieausbildung in das Praktikum eintreten. In Rheinland-Pfalz muss das Praktikum innerhalb von 3 Jahren nach Beendigung des schulischen Ausbildungsteils bereits abgeschlossen sein. Ausnahmeregelungen gibt es hier insbesondere für Mütter mit Kindern unter 3 Jahren, die auf Antrag auch noch nach 5 Jahren das Praktikum beginnen können.
Die Ausbildung zum Erzieher/zur Erzieherin ist eine schulische Berufsausbildung (an staatlichen oder staatlich anerkannten Einrichtungen), für die in der Regel keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Für das Praktikum gibt es in Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes ein Entgelt nach dem Bundesangestelltentarif. Schulgeld, Aufnahme- und Prüfungsgebühren werden an Schulen in öffentlicher Trägerschaft meist nicht erhoben. Schulen in freier Trägerschaft erheben teilweise Schulgeld. Außerdem können Kosten für Internats- oder Wohnheimunterbringung und Fahrtkosten entstehen. Für schulische Ausbildungen besteht gegebenenfalls eine individuelle Förderungsmöglichkeit gemäß den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Die Erzieher-Ausbildung ist eine schulische Berufsausbildung, ergänzt durch ein Praktikum, für das in der Regel ein Entgelt gewährt wird. Das Praktikumsentgelt in Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes regelt der Bundesangestelltentarifvertrag:
Angehenden Erzieher/innen im Praktikum erhalten danach z.B. in Einrichtungen von Gemeinden monatlich ein Praktikumsentgelt von DM 2.217 (€ 1.134) in den westlichen Bundesländern (ab 01.09.2001) oder von DM 1.916 (€ 980) in den östlichen Bundesländern (seit 01.01.2001). (Beträge gerundet) Während einer Ausbildung an einer staatlichen, kirchlichen oder privaten Fachschule können für die Auszubildenden folgende Kosten entstehen:
Die Höhe dieser Kosten ist sehr verschieden und kann bei der jeweiligen Schule erfragt werden. Weiterhin können für die Auszubildenden noch Kosten für die Fahrt zur Fachschule oder für die Unterbringung in einem Wohnheim anfallen. Förderungsmöglichkeiten Für viele schulischen Berufsausbildungen besteht eine individuelle Förderungsmöglichkeit gemäß den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Über die Förderungsvoraussetzungen informieren die örtlichen Ämter für Ausbildungsförderung. Rückblick - Entwicklung der Ausbildung Die Erzieherausbildung ist zwischen 1962 und 1972 durch Zusammenfassung und Vereinheitlichung der beiden ursprünglich eigenständigen Bildungsgänge Kindergärtner/in und Heimerzieher/in entstanden. Den ersten Schritt der Zusammenlegung beider Ausbildungen in der damaligen Bundesrepublik Deutschland unternahm 1962 Hamburg, indem es eine dreijährige Erzieherausbildung einführte, die gleichermaßen Frauen und Männern offenstand. Grundlage für die weitere Vereinheitlichung der Kindergärtner- und Heimerzieherausbildung war die 1967 von der Kultusministerkonferenz beschlossene Rahmenvereinbarung über die Sozialpädagogischen Ausbildungsstätten. Diese ging davon aus, dass angesichts der vielen grundsätzlichen Gemeinsamkeiten sozialpädagogischer Arbeit die Erzieher/innen zukünftig befähigt werden sollten, in verschiedenen sozialpädagogischen Bereichen tätig zu werden. Nachdem sich die Erzieherausbildung im Laufe der siebziger Jahre in den verschiedenen alten Bundesländern recht unterschiedlich entwickelt hatte, so dass ein Wechsel von einem Bundesland in ein anderes während der Ausbildung kaum mehr möglich war, hat die Kultusministerkonferenz 1982 eine neue Rahmenvereinbarung für die Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen beschlossen. Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung regelten dann die Länder die Erzieherausbildung. Mit Beschluss vom 28. Januar 2000 wurde diese Rahmenvereinbarung neu gefasst.
Perspektiven nach der Ausbildung Während der Berufsausbildung wird angehenden Erzieherinnen und Erziehern ein umfassendes Grundwissen vermittelt, das für breitgefächerte Aufgabenfelder qualifiziert. Nach ihrer Berufsausbildung können sie sich auf bestimmte Arbeitsgebiete spezialisieren (etwa Kindergarten, Heimerziehung oder sonderpädagogische Einrichtungen) und auch zwischen ihnen wechseln. Arbeitsmöglichkeiten für Erzieherinnen und Erzieher gibt es vor allem in der Jugend- und Behindertenhilfe sowie in Kinderbetreuungseinrichtungen aller Art. Wie alle anderen Beschäftigten im Sozialwesen müssen sie auch nach Abschluß ihrer Ausbildung ihren Wissensstand über pädagogische Methoden und Handlungsstrategien sowie das gesellschaftliche Umfeld ihrer verschiedenen Zielgruppen ständig auf dem Laufenden halten. Hier kommen für sie verschiedene Weiterbildungsmöglichkeiten in Frage, zum Beispiel Lehrgänge über Erziehungsberatung, Musikpädagogik, Erste Hilfe oder Spieltherapie. Wer seine beruflichen Kompetenzen weiter entwickeln möchte, kann sich über weitere Qualifikationen Gedanken machen, zum Beispiel eine Zusatzqualifikation in Heilpädagogik, als Kindergartenfachwirt/in oder Sozialwirt/in oder - falls die entsprechenden Bildungsvoraussetzungen vorliegen - ein Studium, etwa der Sozialpädagogik oder Erziehungswissenschaften.
Sollte sich Ihr Berufsziel Erzieher/in nicht verwirklichen lassen, so bedenken Sie bitte, dass es viele Berufe gibt, die ähnliche oder vergleichbare Tätigkeiten aufweisen. Vielleicht findet sich hier ein neuer Wunschberuf - eine echte Alternative. Zum Berufsziel Erzieher/in gibt es Alternativen in den Bereichen:
Auch diese Bereiche haben ihren Aufgabenschwerpunkt im Sozialwesen, mit mehr oder weniger stark ausgeprägtem sozialpädagogischen oder pädagogischem Schwerpunkt. Die nachfolgend aufgelisteten
Bereich
Ausbildungsinhalte
Die Ausbildung erstreckt sich nach der Rahmenvereinbarung der Kultusminister auf die Lernbereiche
Die entsprechenden Unterrichtsfächer sind beispielsweise Dabei gibt es in den einzelnen Bundesländern entsprechende Abwandlungen und Schwerpunkte. In Niedersachsen beispielsweise werden die Schüler/innen auch in allgemein bildenden Fächern wie Deutsch/Kommunikation, Sozialkunde und Fremdsprache/Kommunikation unterrichtet. Durch Zusatzunterricht kann man in doppelqualifizierenden Bildungsgängen die Berufspraktikum Nachdem die theoretischen Grundlagen gelegt wurden, können die künftigen Erzieher/innen in der Regel ein Jahr lang in die Praxis in mindestens einer entsprechenden Einrichtung schnuppern, bevor sie staatlich anerkannt werden. In Niedersachsen wird die praktische Ausbildung in zwei sozialpädagogischen Einrichtungen mit verschiedenen Arbeitsfeldern durchgeführt. Im Berufspraktikum üben sich die angehenden Erzieher/innen darin, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozesse eigenverantwortlich und zielorientiert zu gestalten. Sie setzen sich mit fremden Erwartungen an ihre Erzieherrolle auseinander, überprüfen und analysieren eigene Reaktionsmuster und entwickeln ein Konzept ihrer Berufsrolle. Sie erkennen betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und die Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation. Die Rechtsgrundlagen finden Sie in Rechtliche Regelungen. Staatliche Prüfung nach landesspezifischen Prüfungsordnungen auf der Grundlage der Erforderliche Nachweise: Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass die vorgeschriebene berufliche Vorbildung, Ausbildung und Praxis nachgewiesen werden können. Auch Nichtschüler/innen können zur Prüfung zugelassen werden, wenn ihr Bildungsgang und Berufsweg erwarten lassen, dass die Qualifikationen der Fachschulausbildung erlangt wurden. Erforderliche Prüfungen: Am Ende der schulischen Ausbildung muss eine staatliche Abschlussprüfung abgelegt werden. Sie besteht aus mehreren Prüfungsteilen. Die Rahmenvereinbarung der Kultusminister sieht eine schriftliche Prüfung und zusätzlich eine Praxis-Prüfung vor. Die schriftliche Prüfung besteht aus mindestens 2 Aufsichtsarbeiten aus dem berufsspezifischen Lernbereich, die in insgesamt mindestens 6 Stunden anzufertigen sind. Eine schriftliche Facharbeit, deren Ergebnisse anschließend in einem Kolloquium vorgestellt werden müssen, kann die Klausurarbeiten ersetzen. In der Praxisprüfung wird geprüft, inwieweit die Prüfungsteilnehmer/innen in der Lage sind, die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse in der praktischen sozialpädagogischen Arbeit umzusetzen. Die Form des Prüfungsverfahrens bleibt den Ländern überlassen, ebenso, ob eine mündliche Prüfung stattfindet. Durch die Ablegung einer Zusatz- oder Ergänzungsprüfung in einigen allgemein bildenden Fächern kann in einigen Bundesländern die Abschlussprüfung (Beispiel) Die schriftliche Prüfung besteht in Niedersachsen aus 3 Aufsichtsarbeiten. Neben einer Arbeit zum Fach Deutsch/Kommunikation werden 2 fächerübergreifende Arbeiten geschrieben. Sie beziehen sich auf die Ausbildungsfächer: Konzept der Berufsrolle, Konzept der pädagogischen Fremdwahrnehmung, Konzept für eigenverantwortliches sozialpädagogisches Handeln und Professionalisierung des sozialpädagogischen Handelns. Für die Klausuren stehen jeweils 4 Stunden Bearbeitungszeit zur Verfügung. Das praktische Prüfungsfach nennt sich Praxis Sozialpädagogik. Die Aufgabe wird 3 Werktage vor der Prüfung bekannt gegeben. Am Prüfungstag muss der Prüfling eine schriftliche Ausarbeitung zu seinem Thema vorlegen. Die eigentliche praktische Prüfung dauert mindestens 1 Zeitstunde. Für die mündliche Prüfung kommen alle Ausbildungsfächer in Frage. In Niedersachsen wird eine mündliche Prüfung nur durchgeführt, wenn sie zur Klärung der Endzensur oder für das Bestehen der Prüfung erforderlich ist. Prüfungswiederholung: Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden, in begründetem Ausnahmefall (und wenn zu erwarten ist, dass die Prüfung bestanden wird) auch ein zweites Mal. Prüfende Stelle: Staatlicher Prüfungsausschuss, der je nach Bundesland unterschiedlich zusammengesetzt ist. Die Abschlussbezeichnung lautet: Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin. Der theoretisch und praktische Unterricht wird an staatlichen, kirchlichen oder anderen staatlich anerkannten Das an die schulische Ausbildung anschließende oder den Unterricht begleitende Berufspraktikum wird in sozialpädagogischen Einrichtungen absolviert. Die ausbildende Schule beziehungsweise Fachakademie betreut die Praktikanten und Praktikantinnen und begleitet das Berufspraktikum durch Seminarveranstaltungen oder von der Schule organisierte Arbeitsgemeinschaften. Die Bezeichnung der Schulen ist nicht einheitlich. Sie heißen z.B. Berufsbildende Schule, Berufskolleg, Bildungszentrum, Fachschule oder Fachakademie. |
||